Spenden
Spenden für die Demokratie!
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Interessentin, sehr geehrter Interessent,
die Demokratische Partei Deutschlands steht als außerparlamentarische Oppositionspartei im Bund sowie in den Ländern und als kommunaler Faktor in Städten und Kreisen vor enormen Aufgaben. Dazu brauchen wir Ihre Unterstützung!
Im Zeitalter der Mediengesellschaft hängt die Kampagnenfähigkeit unserer Partei von unseren finanziellen Möglichkeiten ab. Ein moderner und wirkungsvoller Wahlkampf kostet viel Geld. Jede Spende hilft uns dabei, noch offensiver für unsere Ziele zu werben. Dafür nutzen wir unter anderem:
- Kommunikation im Internet , wie zum Beispiel diese Internetseite,
- Informationsbroschüren, Plakate und Flyer,
- Veranstaltungen und Mitgliedertreffen,
- Anzeigenschaltung in Zeitungen, Spots im Radio und TV
Deshalb sind Spenden an unsere Partei unverzichtbar. Denn nur so können auch wir unsere Arbeit für unser Land und für unsere Demokratie leisten.
Zuschauer hat unser Land genug. Benötigt werden Mitspieler.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Reiter
Bundesschatzmeister der Demokratischen Partei Deutschlands
Kontoinhaber: |
Demokratische Partei Deutschlands |
Konto: |
600 109 86 06 |
Bankleitzahl: |
501 900 00 |
Bank: |
Frankfurter Volksbank e.G. |
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IBAN: |
DE 83501900006001098505 |
BIC: |
FFVBDEFF |
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Hinweis: Eine abzugsfähige Spendenbescheinigung kann nur dann erstellt werden, wenn Ihr Name und Ihre Anschrift aus der Überweisung hervorgehen. Nachfolgend informieren wir Sie über die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten Ihrer Parteispende.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und Veröffentlichungspflicht für Spenden an politische Parteien
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Weitere wichtige Informationen zu den Vorschriften des Parteiengesetzes
2. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.
Weitere Informationen gemäß dem aktuellen Parteiengesetz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2004
4. Spenden und Mandatsträgerbeiträge, die an die Demokratische Partei Deutschlands oder eine oder mehrere ihrer Vereinigungen oder Gebietsverbände geleistet werden, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundesdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- Euro übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
6. Spenden (natürlicher Personen) aus dem Ausland, dürfen nicht angenommen werden, wenn sie mehr als 1.000 Euro betragen und der Spender kein Bürger der Europäischen Union ist.
Weitere Informationen
Parteienverzeichnis des Bundeswahlleiter: http://www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/parteien_downloads.html
Parteiengesetz: http://www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/downloads/parteieng.pdf
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Senden Sie Ihre E-Mail bitte an: vorstand@dpd-partei.de |